Brandschutz & Fluchtwegspläne Bluefly Freiblaseinrichtungen & Handelswaren Plan & Datenmanagement Personalleasing § 1 Anwendungsbereich Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die von der Hacker & Petermann GmbH im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften mit ihren Kunden (Beschäftiger) abgeschlossen werden. Abweichende Bestimmungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn ihnen die Hacker & Petermann GmbH schriftlich zustimmt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die übrigen Bestimmungen unberührt. § 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Die Hacker & Petermann GmbH und der Beschäftiger verpflichten sich zur Einhaltung aller Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. Dem Beschäftiger obliegen also alle AG-Pflichten und die Verantwortung nach dem ASchG, zB die Pflichten zur Vorsorge gegen Gefahren, zur Information der Leiharbeitskraft, zur Unterweisung, zur Evaluierung, zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung, zur Beistellung der PSA. § 3 Überlassene Arbeitskräfte Die Hacker & Petermann GmbH stellt dem Beschäftiger Arbeitskräfte zur Verfügung, die zu der Hacker & Petermann GmbH in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen. Die Hacker & Petermann GmbH haftet nicht für Schäden bzw. Folgeschäden die durch die Überlassenen Arbeitskräfte während der Dauer der Überlassung verursacht werden, da die Aufsicht über die überlassenen Arbeitskräfte dem Beschäftiger obliegt. Die Hacker & Petermann GmbH haftet weiters nicht für Folgeschäden durch das Fernbleiben der Arbeitskraft. Der Beschäftiger hat für die Dauer der Überlassung alle Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten und dies auf verlangen der Hacker & Petermann GmbH nachzuweisen. Der Beschäftiger darf mit den überlassenen Arbeitskräften bis ein Jahr nach Ende der Überlassung ein Arbeitsverhältnis nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von der Hacker & Petermann GmbH eingehen. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Beschäftiger zur Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in der Höhe von fünf Monatsgehältern der Vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft sollte im Angebot nichts anderes vereinbart sein. Auch zu Vorstellungsgesprächen zugesandte Personen dürfen bis ein Jahr nach Vorstellung nicht eingestellt werden, da ansonsten eine Konventionalstrafe in der Höhe von einem vollem Monatsendgeld als vereinbart gilt. § 4 Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnungen Die Hacker & Petermann GmbH übermittelt dem Beschäftiger nach der Auftragserteilung eine schriftliche Auftragsbestätigung, welche die Leistungsverpflichtungen von der Hacker & Petermann GmbH für beide Vertragsteile verbindlich festlegt, wenn ihr nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden, und Leistungsaufzeichnungen, die den Umfang der erbrachten Leistungen für beide Vertragsteile verbindlich festlegen, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Der Beschäftiger hat schriftlich die Person zu bestimmen, welche berechtigt ist, die Stunden- und Leistungsaufzeichnungen zu überprüfen und abzuzeichnen. Unterlässt dies der Beschäftiger, ist dazu jeder Mitarbeiter des Beschäftigers berechtigt. § 5 Fakturierung und Zahlung Die Hacker & Petermann GmbH wird ihre Leistungen alle zwei Wochen abrechnen. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen Netto zur Zahlung auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto der Hacker & Petermann GmbH fällig. Die Überlassenen Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt. Bei Zahlungsverzug ist die Hacker & Petermann GmbH berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% per anno, pauschalierte Mahnspesen von Euro 20 je Mahnung sowie die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist die Hacker & Petermann GmbH über dies berechtigt, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen. Die Aufrechnung von Forderungen welcher Art auch immer des Beschäftigers gegen Forderungen von der Hacker & Petermann GmbH ist unzulässig. § 6 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die Vertragsbeziehung zwischen der Hacker & Petermann GmbH und dem Beschäftiger ist ausschließlich Österreichisches Recht anwendbar. Für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen der Hacker & Petermann GmbH und dem Beschäftiger wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Handelssachen Klagenfurt zuständigen Gerichtes vereinbart. Bluefly Freiblaseinrichtungen & Handelswaren Plan & Datenmanagement Personalleasing Brandschutz & Fluchtwegspläne § 1 Vertragsumfang und Gültigkeit Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.2. Erstellung von Brandschutz- und Fluchtwegsplänen Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber Brandschutz- bzw. Fluchtwegspläne entsprechend den gültigen Richtlinien (z.B.TRVB O 121). Als Basis für die Erstellung von Plänen können Pläne in Papierform oder in digitaler Form herangezogen werden. Nach spezieller Vereinbarung können die Pläne auch aufgrund einer Vermessung vor Ort durchgeführt werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt aufgrund eines Pauschalpreisangebotes und einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Im Pauschalpreis ist üblicherweise auch eine Objektbegehung zur Aufnahme des tatsächlichen Bestandes inkludiert. Sollte sich im Zuge der Objektbegehung herausstellen, dass die tatsächliche bauliche Ausführung beträchtlich vom Stand der Papier- (bzw. CAD-) Pläne abweicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt den Zeitaufwand für die Aufnahme der Änderungen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Liegen vom gegenständlichen Objekt bereits Pläne in einem AutoCad kompatiblen Format vor, so können diese bereits vor der Angebotserstellung dem Auftragnehmer zur Kostenkalkulation zur Verfügung gestellt werden. Stehen zum Zeitpunk der Angebotserstellung dem Auftragnehmer die CAD Pläne nicht zur Verfügung, so werden die Kosten für die Konvertierung und Bereinigung der CAD-Layer im Pauschalpreis nicht berücksichtigt und daher je nach Aufwand in Rechnung gestellt. Im Pauschalpreis sind üblicherweise auch der Ausdruck einer bestimmte Anzahl an Parien in Papierform enthalten, sowie die Abstimmung der Pläne mit der örtlichen Feuerwehr inkludiert. Weiters sind Kosten wie z.B. Scannen der Papierpläne bei Fremdfirmen inkludiert. Sollten zusätzlich zu den im Pauschalpreis inkludierten Leistungen weitere Objektbegehungen oder andere Leistungen (z.B. weitere Parien) notwendig sein, so werden die dafür aufgewendeten Zeit- bzw. Fahrtkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Dieser Umstand wird dem Auftraggeber jedoch im Vorhinein bekannt gegeben. Für allfällige Objektbegehungen muss eine mit den Örtlichkeiten vertraute Person anwesend sein (z.B. Brandschutzbeauftragter). Im Rahmen der Objektbegehung werden vom Auftragnehmer die offen sichtbaren Brandschutzeinrichtungen aufgenommen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei dieser Arbeit in bestmöglicher Form zu unterstützen, bzw. Unterlagen wie z.B. Meldergruppenverzeichnis, Feuerlöscherverzeichnis, Brandfallsteuergruppenverzeichnis, usw. zur Verfügung zu stellen. Weitere Eintragungen, welche im Brandschutzplan oder im Fluuchtwegsplan relevant sind, jedoch nicht offen sichtbar sind, müssen vom Auftraggeber dem Auftragnehmer explizit bekannt gegeben werden. Dies trifft z.B. auf Brandbrücken in Zwischendecken, eventuelle Gefahrenstellen, usw. zu. Nach Fertigstellung der Pläne werden diese in Papierform und in digitaler Form an den Auftraggeber übergeben. Die korrekte Übernahme und Auftragserfüllung ist schriftlich vom Auftraggeber zu bestätigen. Die Nutzungsrechte und das Copyright verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer, nach Begleichen der offenen Forderungen gehen diese Rechte zu 100% an den Auftraggeber über. § 3 Rechte und Pflichten des Auftraggebers 3.1. Wird ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten nicht eingehalten bzw. nicht rechtzeitig abgesagt, so ist der Auftragnehmer berechtigt die angefallenen Zeit- und Fahrtkosten in Rechnung zu stellen. 3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer über sämtliche das gegenständliche Projekt betreffende Umstände sowie Änderung von Umständen, zu informieren. 3.3. Der Auftraggeber ist berechtigt jederzeit in die vom Auftragnehmer für das gegenständliche Projekt geführte Aufwandsaufzeichnung Einsicht zu nehmen. § 4 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers 4.1. Der Auftragnehmer entwickelt diese Tätigkeit selbständig, ist an keine Arbeitszeit gebunden, verrichtet die Tätigkeit im eigenen Haus, verwendet die von ihm beigestellte Software und steht dafür ein, dass das von ihm herzustellende Arbeitsergebnis eine geeignete Grundlage für die weitere Bearbeitung durch den Auftraggeber darstellt. 4.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet eine detaillierte Aufwandsaufzeichnung zu führen, in dieser sind insbesondere die geleisteten Stunden, die gefahrenen Kilometer, sowie die bezahlten Aufwände für das gegenständliche Projekt angeführt. Der Auftraggeber kann jederzeit in diese Aufzeichnung Einsicht nehmen. 4.3. Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene Rechnung für die zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen. Er ist nicht an die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe des Auftraggebers gebunden. 4.4. Der Auftragnehmer ist an keinen Dienstort gebunden. 4.5. Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt der Auftragnehmer keinem Konkurrenzverbot. Er ist berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Auftraggebern anzunehmen und für diese auszuführen. 4.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein Vertragsverhältnis. 4.7. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer besteht mit Ausnahme von sachlichen Weisungen nicht. § 5 Beendigung vor der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind beiderseits berechtigt, mit sofortiger Wirkung das Geschäftsverhältnis für beendet zu erklären. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Geschäftsverhältnis für den jeweils anderen Geschäftspartner einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er dazu auch verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn gestellt werden können. Im Fall von nicht vorhersehbaren Ereignissen wie höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, schwerer Krankheit, Unfall oder Tod des Auftragnehmers, können keine Schadensersatzforderungen an den Auftragnehmer gestellt werden. § 6 Beendigung bei ordnungsgemäßer Auftragserfüllung Die ordnungsgemäße Übergabe des fertigen Werkes ist vom Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen schriftlich zu bestätigen. Lässt der Auftraggeber die Frist von 4 Wochen verstreichen, so gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen. Etwaige auftretende Mängel sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bekannt zu geben, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Sämtliche Nutzungsrechte und das Copyright verbleiben bis zur Bezahlung der offenen Forderungen beim Auftragnehmer. § 7 Preise, Steuern und Gebühren 7.1. Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. 7.2. Bei Sonderkosten: Die Kosten für Fahrt, Tag und Nächtigungsgelder werden falls nicht im Pauschalpreisangebot inkludiert dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. § 8 Liefertermin 8.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. 8.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. 8.3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 8.4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Projektteile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. § 9 Zahlung
§ 10 Urheberrecht und Nutzung 10.1. Alle Urheber- und Nutzungsrechte gehen bei vollständiger Bezahlung der Gesamtauftragssumme an den Auftraggeber über. § 11 Gewährleistung, Wartung, Änderungen 11.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. § 12 Haftung 12.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 12.2. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet welche durch Unfälle oder Einsatzmisserfolg in Folge unrichtiger Angaben im Brandschutz- bzw Fluchtwegsplan entstehen. Weiters unterliegt die laufende Aktualisierung der erstellten Pläne nicht dem Auftragnehmer. 12.3. Bei Begehungen welche nicht explizit als Brandschutz- bzw. Sicherheitstechnische Überprüfung definiert sind, sondern nur dem Zweck der Erstellung von Brandschutz -konzepten oder -plänen bzw. der Brandschutzberatung dienen, kann kein Anspruch auf Hinweispflicht über brandschutztechnische Mängel gestellt werden. D.h. der Auftraggeber wird im Rahmen solcher Objektbegehungen zwar auf offensichtliche Mängel hingewiesen, der Auftragnehmer kann aber in keiner Weise für Unfälle und Schäden aufgrund von Mängeln, auf welche nicht hingewiesen wurde, haftbar gemacht werden. § 13 Datenschutz, Geheimhaltung Der Auftragnehmer ist verpflichtet sämtliche vertrauliche Informationen, sowie Pläne und Unterlagen des Auftraggebers nicht an Dritte weiterzugeben. § 14 Gerichtstand Gerichtsstand ist das Amtsgericht Klagenfurt. Alle Verträge (auch mit Ausländischen Vertragspartnern) unterliegen dem Österreichischen Recht. Plan & Datenmanagement Personalleasing Brandschutz & Fluchtwegspläne Bluefly Freiblaseinrichtungen & Handelswaren § 1 Anwendungsbereich und Allgemeines Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Verkäufe, die von der Hacker & Petermann GmbH im Rahmen der Ausübung des Gewerbes des Handels/Großhandels mit Freiblassystemen mit ihren Kunden abgeschlossen werden. Die Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn Ihnen der Verkäufer nicht widerspricht, es sei denn, es wird hier eine separate Vereinbarung zwischen der Firma Hacker & Petermann GmbH und dem Käufer festgelegt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die übrigen Bestimmungen unberührt. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist nur Wirksam wenn sie schriftlich erfolgt. Die Angaben in den Beschreibungen, Gewicht- und Maßangaben, Verbrauch usw. sind nur annähernd Maßgebend und sind keine zugesicherte Eigenschaften. § 2 Patent- Schutzrechte Für die von uns angebotenen Freiblassysteme läuft ein Antrag auf Gebrauchsmusterschutz beim österreichischen Patentamt. Dieser Anspruch wird auf mehrere Länder Europas ausgedehnt. Die Freiblassysteme mit Ihrer Funktion, dem Aussehen und der Anwendung sind geistiges Eigentum der Hacker & Petermann GmbH. Neben den "patentrechtlichen" Strafen werden Vertragsbrüche folgend geahndet. Mit dem Kauf von Freiblassystemen der Hacker & Petermann GmbH stimmen sie zu, innerhalb von zwei Jahren, keine Geräte, die dem gleichen Zweck dienen (der Reinigung von Rauchansaugsystemen durch Druckluft), selbst nachzubauen noch sie von anderen Firmen zu erwerben oder weiter zu vertreiben. Bei Zuwiderhandlungen wird Ihnen eine nicht der richterlichen Mäßigung unterliegende Vertragsstrafe von EURO 1.000,00 (in Worten Eintausend Euro) pro Nachgebautem bzw. Fremderworbenen Freiblassystem verrechnet. Beim Bestellen der Freiblassysteme sind die gewünschten Ausblaszeiten bekannt zu geben, da alle Änderungen in der Software sowie Reparaturen ausschließlich durch die Hacker & Petermann GmbH durchgeführt werden dürfen. Nachträgliche Änderungen werden vor Ort durch unseren Servicetechniker ausgeführt.
§ 3 Angebot und Vertragsabschluss Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Für den Lieferumfang sind die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers und etwaige schriftliche Neben- und Änderungsabreden jeweils in Verbindung mit diesen Bedingungen maßgebend. Bereits bestellte und stornierte Ware wird folgendermaßen verrechnet:
§ 4 Preis und Zahlung
§ 5 Lieferzeit und Lieferung
§ 6 Gefahren Übergang und Übergabe des Liefergegenstandes
§ 7 Garantie und Haftung Hacker & Petermann GmbH liefert nur fabrikneue Produkte in Original-Markenqualität und Originalverpackung. Für die gewünschte Zweckerfüllung des Produktes oder deren Funktionalität übernimmt die Hacker & Petermann GmbH keinerlei Garantie oder Haftung. Jegliche Garantieansprüche des Kunden beschränken sich auf den Umfang der Gewährleistung des Herstellers. Für direkte oder indirekte Schäden sowie für Vermögensverlust bei Mängeln oder unsachgemäßer Handhabung des Produktes wird jegliche Haftung von Hacker & Petermann GmbH ausgeschlossen. Die Kompatibilität zu Rauchansaugsystemen ist mit dem jeweiligen Hersteller abzuklären. Daher übernimmt die Hacker & Petermann GmbH weder Haftung für Schäden am Rauchansaugsystem noch für andere Schäden, welcher Art auch immer, die durch den Einbau eines Freiblassystemes entstehen. Besonders der event. Ansaugdruckverlust und die mögl. Störung durch den Ansaugdruckverlust beim Reinigen ist zu berücksichtigen. Die Hacker & Petermann GmbH haftet nicht für Schäden die durch zu späte oder gar keine Detektierung des Brandes entstehen. § 8 Retouren Umtausch ist nur bei Falschlieferung oder Produktionsfehlern möglich. Die Ware ist sofort nach Empfang zu prüfen. Allfällige Mängel müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich gemeldet werden. Vor der Retournierung muss der Kunde Kontakt mit Hacker & Petermann GmbH aufnehmen und diese muss damit einverstanden sein. Von einer Rückgabe generell ausgeschlossen sind: Produkte die nicht bei der Hacker & Petermann GmbH gekauft wurden. § 9 Gerichtstand Gerichtsstand ist das Amtsgericht Klagenfurt. Alle Verträge ( auch mit Ausländischen Vertragspartnern) unterliegen dem Österreichischen Recht. Personalleasing Brandschutz & Fluchtwegspläne Bluefly Freiblaseinrichtungen & Handelswaren Plan & Datenmanagement |